Rubriken
Bleibt Wasser aus dem Hahn trinkbar?
Von der Trinkwasser-Installation darf nach der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) keine Besorgnis einer Gefährdung für Leben und Gesundheit der Nutzer des Trinkwassers ausgehen. Das ist nach TrinkwV dann anzunehmen, wenn die Installation mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) einhält. Besser geht immer. Schlussendlich ist die Trinkwasser-Installation eine Verpackung – die Verpackung eines der wichtigsten Nahrungsmittel des Menschen.
Nun soll die Trinkwasser-Installation nach den a.a.R.d.T. so geplant und errichtet sein, dass die Materialien ohne weiteres 50 Jahre (!) halten können. Trinkwasser-Installationen können in der Regel tatsächlich Jahrzehnte halten.
Gibt es Bestandsschutz?
Betrachten wir den Fall einer Trinkwasser-Installation, die unmittelbar mit einer nassen Löschwasserleitung verbunden ist. Die vorgeschriebenen Probennahmen wurden durchgeführt und waren unauffällig, d. h. innerhalb der Vorgaben der TrinkwV. Die genannte unmittelbare Verbindung zwischen Trinkwasser- und Löschwasseranlage ist aber nach den geltenden a.a.R.d.T. nicht (mehr) zulässig. Wie ist das dann mit dem Bestandsschutz? Bestandsschutz ist eine Folgerung aus dem Grundrecht auf Eigentum.
Die Grundrechte sind Leben, Freiheit, Gesundheit, Ehre, Eigentum. Die Reihenfolge ist kein Zufall, sondern drückt die Wertigkeit aus, die den Grundrechten beigemessen wird. Kommen zwei in Konflikt, hat dasjenige Vorrang, das weiter vorn genannt wird. Das Wort „Bestandsschutz“ geht einem im Zusammenhang mit Gefährdungen für Leben und Gesundheit also schwer über die Lippen. Aber, so wird der Eigentümer der genannten Installation jetzt einwerfen: „Die Proben waren ohne Befund. Dann gibt es doch keine Gefährdung, oder?“
Eine qualifizierte Prüfung bringt Klarheit - nicht nur ins Wasserglas
Und die erlaubte Länge einer Stagnationsstrecke ist … genau 0 Meter!
Schon mit der Existenz der unmittelbaren Verbindung zwischen Trinkwasser und Löschwasser ist aber eine Gefährdung nicht mehr auszuschließen. Zwar werden die Löschwasserleitungen mit Trinkwasser befüllt. Aber es sind üblicherweise Stagnationsleitungen und stagnierendes Wasser kann verkeimen. § 17 (6) TrinkwV legt fest: „niemals dürfen Trinkwasser-Installationen ohne nach den a.a.R.d.T. geeigneten Sicherungseinrichtungen mit anderen Apparaten oder Anlagen verbunden werden, in denen sich kein Trinkwasser befindet.“ Und Löschwasser ist nach DIN 1988-600 ab der Übergabestelle kein Trinkwasser mehr.
Schon eine nach Rückbau beispielsweise eines Handwaschbeckens in der Wand verbliebene tote Stichleitung, egal wie kurz, ist eine Regelabweichung: VDI/DVGW 6023 stellt klar fest, dass es keine Stagnationsleitungen geben darf. Häufig wird behauptet, eine Stagnationslänge bis zum dreifachen oder gar zehnfachen Leitungsdurchmesser sei unbedenklich. Diese beiden Angaben sind kaum totzukriegen, aber völliger Unfug. Nicht ständig durchströmte Leitungsteile sind unmittelbar an der letzten durchströmten Stelle abzutrennen.
Handlungszwang entsteht dann, wenn Probleme bekannt werden!
Es kommt aber noch besser: Weil die TrinkwV fordert, dass eine Trinkwasser-Installation mindestens nach den a.a.R.d.T. geplant, errichtet und betrieben wird, wäre eine Trinkwasser-Installation, ganz streng betrachtet, schon dann zu modernisieren, wenn zwar Probenbefunde unauffällig sind, sie aber durch eine Änderung der a.a.R.d.T. diesen nicht mehr vollständig entspricht.
In der Praxis wird eine solche Installation allerdings i. d. R. weiter betrieben werden, weil der Eigentümer kein Sachverständiger für Trinkwasserhygiene ist und gar nicht weiß, dass es hier eine Abweichung gibt. Dieses Wissen kann ihm ja ohne weiteres nicht abverlangt werden. Erlangt der Eigentümer der Trinkwasser-Installation jedoch Kenntnis von der Regelabweichung, so muss er handeln. Im oben betrachteten Beispiel der unmittelbar angeschlossenen Löschwasserleitung wäre Abhilfe beispielsweise durch Einbau einer Sicherungseinrichtung nach DIN EN 1717 möglich.
Disclaimer: Dieser Blogbeitrag ersetzt kein Gutachten; das Beispiel ist stark vereinfacht. Beauftragen Sie, wenn Sie Zweifel an der Regelkonformität Ihrer Installation haben, einen geeignet qualifizierten Menschen mit der Durchführung einer systemorientierten Gefährdungsanalyse nach VDI/BTGA/ZVSHK 6023 Blatt 2 und setzen Sie die darin vorgeschlagenen Maßnahmen um.
Grenz- und Maßnahmenwerte einhalten reicht nicht aus
Befund OK, Installation OK?
Die Formulierung der TrinkwV an dieser Stelle ist übrigens geschickt gewählt: Der Wert von 100 Legionellen je 100 m Wasser, der unterschritten werden muss, ist kein Grenzwert, sondern heißt technischer Maßnahmenwert. Bei einem Grenzwert gibt es „gut“ (= drunter) und „böse“ (= drüber). Beim technischen Maßnahmenwert nach TrinkwV gibt es nur „böse“. Drunter bedeutet nicht, dass alles in Ordnung ist, aber drüber bedeutet, dass in jedem Fall etwas passieren muss. Konkret ist eine Gefährdungsanalyse zwingend durchzuführen, bei der im Rahmen einer Vor-Ort-Begehung, Messungen sowie einer detaillierten Analyse aller Unterlagen, darin enthalten die bisherigen Probenbefunde, alle Probleme der Trinkwasser-Installation identifiziert werden und Maßnahmen zu deren Behebung vorgeschlagen werden.
Ausführlich steht im § 4 TrinkwV, dass mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden müssen und das Trinkwasser den Anforderungen der §§ 5-7a genügen muss. Das „und“ ist inhaltsschwer: Das Einhalten von Grenz- und Maßnahmenwerten reicht nicht aus; die Anlage muss zusätzlich den technischen Mindeststandard (a.a.R.d.T.) erfüllen.
Vorsicht bei Gefährdungsanalysen!
Eine Trinkwasser-Installation zu verändern kostet Geld. Sind die umgesetzten Maßnahmen falsch gewählt, können Sie nicht nur vergebens sein, sondern sogar schädlich. Sie können Menschen gefährden und die Trinkwasser-Installation sogar nachhaltig unbrauchbar machen. Fachleute schätzen, dass die Mehrheit der bislang durchgeführten Gefährdungsanalysen suboptimal bis untauglich ist. Das bedeutet, dass Kosten für das Gutachten wie auch für die Umsetzung der Maßnahmen entstehen, die nicht das gewünschte Ergebnis bringen. Im schlimmsten Fall kann es zur Verschlechterung des Zustands der Trinkwasser-Installation kommen und zu vermeidbaren Folgekosten.
Diese Beobachtung war Ausgangspunkt für die Erarbeitung der Richtlinie VDI/BTGA/ZVSHK 6023 Blatt 2, die die Anforderungen an Gefährdungsanalysen für Trinkwasser-Installationen, das Vorgehen zu Ihrer Erstellung sowie Struktur und Inhalte festlegt und ein Zertifizierungsmodell für geeignete Gutachter vorschlägt.
Kommentare
Inzwischen haben 13 Leser einen Kommentar hinterlassen.Sehr geehrter Herr Wollstein, mit großem Interesse habe ich Ihren Artikel gelesen. Für mich fehlen darin zwei entscheidende Gedanken.
Die a.a.R.d.T. besitzen keine Gesetzeskraft, sondern sind stets als Empfehlungen von Fachleuten anzusehen, um Probleme zu lösen. Das ist sogar in den Regeln berücksichtigt (DIN 1988-200, Pkt. 9.1). Außerdem unterliegen die a.a.R.d.T. einer hohen, vom wissenschaftlich - technischen Fortschritt getriebenen Dynamik. Und es sollte zudem berücksichtigt werden, dass es sich bei den Verfassern technischer Regeln meist um Personen handelt, die neben technischen Problemlösungen auch wirtschaftliche Ziele verfolgen. Zu wenig wird bei der Tätigkeit der Regelsetzer berücksichtigt, dass a.a.R.d.T. zwei Voraussetzungen erfüllen müssen:
1. Sie müssen allgemein bekannt sein. 2. Sie müssen wissenschaftlich begründet sein. Sie haben selbst mit Hinweis auf Stagnationsleitungen, deren Länge im Regelwerk definiert ist, die Verletzung dieses Prinzips dargestellt.
2. Die derzeit anzuwendenden Verfahren zur Untersuchung von Trinkwasser, und hier schließe ich die Erstellung von Probeentnahmeplänen und der eigentlichen Probeentnahmeverfahren ausdrücklich ein, die tatsächlich belasteten Bereiche von TWIN nicht ausreichend genau erkennen lässt. Es fehlen in den zertifizierten Untersuchungsverfahren Maßnahmen, mit denen eine klare Unterscheidung von systemischen und peripheren Bereichen möglich ist. Schon allein die Tatsache, dass eine "Desinfektion" von Entnahmestellen weder thermisch noch chemisch mit nachgewiesener Wirksamkeit möglich ist, schafft zu große Unsicherheiten bei der Interpretation von Untersuchungsergebnissen. Das kann zwar durch gute Arbeit der Labore bei der Vorbereitung der Probenentnahmen und fachlich gut ausgearbeitete Probenentnahmepläne ausgeglichen werden. Die strikte Anwendung der für Trinkwasseruntersuchungen geltenden a.a.R.d.T. reicht jedoch nicht, um ausreichend belastbare Ergebnisse zu erzeugen, die als Grundlage für Sanierungsmaßnahmen genutzt zu werden. Es entstehen regelkonform gewonnene Ergebnisse, die jedoch irreführend sein können.
Diese Erläuterungen sollen nicht als Kritik Ihrer Ausführungen angesehen werden, sondern anregen, unser geltendes Regelwerk kritischer, mit Sachverstand zu prüfen und anzuwenden.
Interessant zu lesen, dass Trinkwasser-Installationen Jahrzehnte halten können. Trinkwasser ist notwendig für unser Leben und ich fühle mich gesichert, dass der Bereich so gut geschützt ist. Danke für den Beitrag, sehr informativ! Ich habe einen guten Überblick zum Thema erhalten!
Unsere Trinkwasserleitung ist uralt, weswegen eigentlich die Autos unsere Straße vor einem Monat umfahren haben:) http://www.ngt.at/Duktile-Pfaehle/ Immer wieder, bald hier, bald dort erscheinen Wassereinbruch wegen gerosteter Wasserröhre. Vor kurzem wurden dank den fachlichen Händen erfolgreich duktile Pfähle eingesetzt. Danke für rechtzeitige Hilfe!
Sehr geehrter Herr Dr. Gollnisch,
ich stimme Ihnen insoweit zu, dass ein Blog unter einem Artikel sicher nicht das geeignete Medium ist, um Diskusionen zu führen, den Sinn und Unsinn bei der Regelwerksgebung betreffend. Was ich mit Ihrer bekannten Art&Weise meinte, zeigt sich auch in diesem erneuten Beitrag wider: Grundsätzlich Scheinen Sie nur negative Interessen zu unterstellen und erscheinen in der Fachwelt immer als derjenige, der gegen alles ist. Ihre wenig kaschierte "Drohung", unsere Richtlinienarbeit in einem Artikel zu kommentieren, beeindruckt mich jetzt dabei nur oberflächlich. Ich würde mir von Ihnen eher eine sachliche Zuarbeit im Sinne der so oft zitierten VDI1000 wünschen. Nennen sei Ross + Reiter und liefern Sei doch endlich einmal konstruktive Vorschläge, was man Ihrer Meinung nach besser machen könnte.
Ich bin derzeit im Urlaub und nur sehr eingeschränkt erreichbar, werde aber gerne den Dialog außerhalb dieses Blogs aufnehmen, sobald ich zurück bin und über eine stabile Internetverbindung verfüge. Ich denke, zumindest einige Ihrer Fragen kann ich dann sicher beantworten.
Mit kollegialen Grüßen, Arnd Bürschgens
Sehr geehrte Herren,
Ihre Beiträge haben mir gezeigt, dass es sich durchaus lohnt kritisch nachzufragen. Wie Hr. Wollstein ausgeführt hat, möchte der VDI auch mit diesem Entwurf eine aaRdT vorschlagen, dazu gibt es Spielregeln. Bei „Missverständnissen“ sollte klar sein, dass man die Einhaltung dieser Spielregeln (u.a. DIN 820; VDI 1000) nachfragen darf.
Ich vertrete die Meinung, das bei 2 Punkten Nachfragen notwendig sind, das betrifft u.a. meine Ausführungen zum Gesetzgeber (siehe Punkt 1 Anwendungsbereich und 3 Grundsätze der VDI Richtlinienarbeit der VDI 1000, Compliance Richtlinie des VDI). Den 2. Punkt werde ich herleiten. Ich war auch wie Herr Färber der Meinung, dass beim VDI alles Bestens ist. Die ersten Fragen bei mir kamen mit dem Umgang meines Einspruchs zum Blatt 1. Dort habe ich u.a. auf das enorme Missbrauchspotential hingewiesen und leider Recht behalten. Die nächsten Fragen kamen im Rahmen eines Verfahrens vor dem LG München 2015. Es wurden 7 von einem VDI Schulungspartner der VDI/DVGW 6023 ausgestellte Urkunden zu einem Seminar am 21./22.02.2013 eingeführt. Der VDI Schulungspartner bestreitet nicht einmal die Tatsache, dass er etwas bescheinigt hat, was noch gar nicht veröffentlicht war. Im weiteren Verlauf wurde eine Prozess entscheidende Urkunde vorgelegt, die nicht den VDI Regularien entsprach. Was danach auch durch VDI Mitarbeiter passiert ist, hätte ich in Deutschland nicht für möglich gehalten. Diese Ereignisse waren u.a. Ausgangspunkt einer Reihe von Fragen an den VDI, betreff VDI 1000, Compliance Richtlinie des VDI (z.B. Auswahl des Obmanns, Berufung von Mitgliedern des Ausschusses, Umgang mit Einsprüchen beim VDI etc.). Die entscheidenden Fragen sind bis heute nicht vom VDI beantwortet worden. Mit namentlicher Empfehlung eines VDI Mitarbeiters habe ich mich an einen ehrenamtlichen Experten zur Überprüfung des Vorganges Entwurf 6023-2 gewandt. Dieser hat mir mitgeteilt, dass es ihm im Rahmen seiner ehrenamtlichen Tätigkeit nicht möglich ist den Sachverhalt zu prüfen noch inhaltlich zu bewerten. Er verwies an den Mitarbeiter des VDI zurück, der meine Fragen nicht beantwortet hat.
Prof. Schmickler hat in seinem ersten Absatz des Blogbeitrages seine Marktkenntnisse dokumentiert. Herr Bürschgens hat mit seiner Aussage, „.... Ihrer bekannten Vorgehensweise…“ mir noch einmal bestätigt, das ich als Querdenker nicht akzeptiere, wenn mit der Gesundheit von Menschen gespielt wird. Die Compliance Richtlinie des VDI verweist auch auf den Grundsatz der Transparenz. Zur Präzisierung meines ersten Blogbeitrages gibt es die Fragen.
An welchem Wochentag und mit welcher Startzeit wurde der jetzt vorliegende Entwurf im Konsens verabschiedet und wer war alles dabei?
Über welches außergewöhnliche Fachwissen müssen Ausschussmitglieder verfügen, wenn aus einer Firma gleich mehre Mitarbeiter im Ausschuss vertreten sind?
Welches Ausschussmitglied ist für welchen Bereich als Fachexperte im Ausschuss vertreten, der Begriff wird ja für Werbezwecke verwendet?
Dass ich mit meinen Fragen an den VDI nicht allein bin, habe ich unlängst an der Stellungnahme zur VDI 1000 der Bundesarchitektenkammer festgestellt, der dem VDI rechtzeitig vorlag.
Der VDI Blog selbst ist, das habe ich anhand Ihrer Beiträge lernen müssen, nicht geeignet Fragen zur Erstellung von beabsichtigten aaRdt beim VDI zu klären. Ich nehme den Vorgang zum Anlass und werde meinen nächsten Fachartikel ausführlich dem gesamten Komplex widmen.
Dr.-Ing. Carsten Gollnisch
Sehr geehrter Herr Dr. Gollnisch, wie Ihnen ja bereits bekannt ist, bin ich als Vertreter des VDI und als Experte für Gefährdungsanalysen ebenfalls Mitglied im Richtlinien-Ausschuss zur VDI/BTGA/ZVSHK 6023 Blatt 2. Wie meinen Kollegen vorher, ist auch mir Ihr wenig versteckter Vorwurf der Vorteilsnahme nicht ganz klar. Wie Ihnen ja bekanNT und im originalen Gründruck deutlich zu lesen, war dieser Ausschuss absolut repräsentativ besetzt mit Fachleuten aus den Überwachungsbehörden, von der Betreiberseire, von Versicherungen, aus dem Handwerk, mit Planern und versierten Sachverständigen u.a. Wenn Sie an der Zusammensetzung des Gremiums Mängel entdecken, so bitteuer ich diese auf dem offiziellen Weg über einen Einspruch zu platzieren. Die Publikation in einem öffentlichen Blog entspricht vielleicht Ihrer bekannten Vorgehensweise, jedoch in keinem Fall den Regeln Mitteleuropäischer Höflichkeit. Gerne können Sie mich auch persönlich kontaktieRen unter buerschgens@athis-Hygieneinspektionsstelle.de
Es gibt m.M. nach wenig Personen, deren Integrität weniger in Frage steht, als die von Herrn Wollstein, doch Ihre Vorgehensweise spricht wohl für sich...
Sehr geehrter Herr Gollnisch.
Auch hier nochmal mein Appell an Sie:
Wenn Sie hier etwas andeuten, dann bitte lassen Sie uns alle an dem Thema teilhaben. Ich habe keine Ihrer Fragen gehört, ich habe keinen intensiven Emailaustausch mit Ihnen bisher feststellen können und ich habe auch von VDI Mitarbeitern keine Informationen erhalten, was Sie für Fragen, Probleme und Themen haben.
WARUM NUTZEN SIE DIESES MEDIUM "BLOG" FÜR IHRE PRIVATEN UND PERSÖNLICHEN ANLIEGEN?
Und wenn schon, dann schreiben Sie bitte auch die Fragen, Themen und Probleme in klarer Sprache für alle Leser und Blogger verständlich in diesen Blog hinein, damit wir alle mitreden können.
Mit freundlichen Grüßen
Robert Färber
Sehr geehrter Herr Gollnisch.
Mich als Mitglied des VDI und regelmäßiger Teilnehmer an den unterschiedlichsten Gremien im VDI verwirren Ihre Aussagen.
Zur Zusammensetzung der Personenkreise im Bereich der Gremienarbeit habe ich bis heute niemals eine Unregelmäßigkeit oder Bevorzugung feststellen können. Auch die integre Arbeit von Herrn Wollstein würde ich niemals in Frage stellen, das verbietet mir schon mein Anstand und meine Lebenserfahrung. Das obendrein in einem öffentlichen Blog zu tun, finde ich persönlich als ein sehr schwaches Verhalten von Menschen, die sich anders kein Gehör verschaffen können.
Wenn einer stets bemüht ist, die Gremien so zu besetzen, dass der von Ihnen in den Raum gestellte versteckte Vorwurf der Bevorteilung nicht zutreffen kann, dann ist es tatsächlich Herr Wollstein, den ich seit Jahren in seiner Arbeit und als Mensch überaus zu schätzen gelernt habe.
Warum Sie den Gesetzgeber mit ins Spiel bringen, kann ich ebenso wenig nachvollziehen, denn die 6023 Blatt 2 ist, (Spass ein) obwohl ich nicht mitgearbeitet habe (Spass aus), in meinen Augen genau das, was die Arbeit von Gutachtern und Sachverständigen im Bereich der Gefährdungsanalyse benötigt hat. Bis zum heutigen Datum ist es nämlich mehr ein Bereich für Goldgräber und vermeintliche Fachfirmen, die sich mit unglaublich frechen Gefährdungsanalysen ein Stück vom Kuchen abschneiden wollen. Das muss eingedämmt werden und wird es mit der 6023 Blatt 2 auch.
Und es genügt sehr wohl den Ansprüchen der VDI 1000, zumindest nach meinem Verständnis für Recht und Ordnung, Richtlinien und Leitlinien.
Mag ja sein, dass Ihr Empfinden hier ein anderes ist, aber dann gleich solche Verdächtigungen in den Raum zu stellen finde ich mutig.
Ich würde mir wünschen, Sie führen Ihren privaten Feldzug wieder innerhalb von Email-Verkehr und Telefonaten, aber bitte nicht mehr rufschädigend und imageschädigend in diesem öffentlichen Medium.
Ich denke, wir sind alle Fachleute genug, um uns fachlich und sachlich mit einem Thema zu beschäftigen, es zu diskutieren und mit unter auch zu Kompromissen und Ergebnissen zu kommen, die der Allgemeinheit zu Gute kommen. Das ist sicherlich auch ein Anspruch der Öffentlichkeit und der Fachwelt an den VDI.
In diesem Sinne ein schönes Wochenende zum Nachdenken und auf eine zukünftige konstruktive Zusammenarbeit auch in schwierigen Themenbereichen.
Für persönliche weitere Auseinandersetzungen auf hohen Niveau bin ich auch unter der bekannten Email-Adresse aus dem VDI-Verzeichnis erreichbar.
Mit freundlichen Grüßen
Robert Färber
WATERplus GmbH
Sachverständiger und Gutachter für Trinkwasser-Installationen, Desinfektion und Trinkwasser-Hygiene.
Sehr geehrter Herr Dr. Gollnisch,
ich schreibe Ihnen als Mitglied des VDI Arbeitskreises VDI 6023-2 und bedanke mich für Ihr Interesse an der Trinkwasser Installation und insbesondere an der Trinkwasser Hygiene.
Ihr erster Betrag wurde vollkommen richtig von Herrn Wollstein beantwortet. Leider betreffen ihre Folgebeiträge dann aber nicht mehr das Thema Trinkwasser. Da Blog fremde Themen die Leser langweilen und grundsätzlich nicht dazu dienen irgendetwas auszufechten, bitte ich Sie um Blog Disziplin.
Ich freue mich auf weitere fachliche Beiträge und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Franz-Peter Schmickler
Sehr geehrter Herr Wollstein, seit Monaten gibt es einen sehr intensiven Emailaustausch zwischen mir und VDI Mitarbeitern. In Ihrem Hause liegen meine Fragen die zum grossen Teil nicht direkt beantwortet wurden vor.Insofern ist dem VDI mehr als konkret die Thematik bekannt. Mit freundlichen Grüßen
Dr. Carsten Gollnisch
Bei dem oben beschriebenen Beitrag handelt es sich um die Stellungsnahme der Bundesarchitektenkammer zum Entwurf der VDI Richtlinie 1000 "VDI- Richtlinienarbeit - Grundsätze und Anleitungen" vom 22.04.2016. Dieser Beitrag lohnt sich zu lesen.
Dr.- Ing. Carsten Gollnisch
Sehr geehrter Herr Dr. Gollnisch,
der VDI ist nicht der verlängerte Arm des Gesetzgebers, sondern erarbeitet Vorschläge für allgemein anerkannte Regeln der Technik nach dem Konsensprinzip. Die Zusammensetzung der Ausschüsse bildet die interessierten Kreise in ausgewogener Weise ab. Das bedeutet hier konkret, dass an der Erarbeitung des Richtlinienentwurfs VDI/BTGA/ZVSHK 6023 Blatt 2 neben den anderen Interessengruppen auch Vertreter der Trinkwasserkommission und von Gesundheitsämtern beteiligt waren. Die ausgewogene Repräsentanz aller interessierten Kreise bedeutet indes nicht, dass jede Einzelperson mit Interesse an einem Thema ein Recht auf Mitarbeit im Ausschuss geltend machen könnte. Die Ausschusszusammensetzung prüfen wir ständig; das können wir belegen. Das Prozedere bei der Erarbeitung und Verabschiedung von Ergebnissen der Ausschussarbeit gehorcht den in VDI 1000 festgelegten Prinzipien. Auch das lässt sich durch die Dokumentation der Ausschussarbeit belegen. Sollten Sie daran Zweifel haben, bitten wir Sie, diese nicht in Form unkonkreter Andeutungen und unbestimmter Hinweise auf Internet-Beiträge zu formulieren, sondern Punkte konkret zu benennen, die eine sachliche Auseinandersetzung erlauben.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Wollstein
Sehr geehrter Herr Wollstein, was Sie als Blatt 2 vorstellen ist die eine Seite, die Nichtbeantwortung einer Reihe von Fragen zur Zusammensetzung bzw. Auswahl des Personenkreises der den Entwurf TATSÄCHLICH geschrieben hat ist die andere Seite. Leider verschweigen Sie auch, das das was im Entwurf steht nicht die Anforderungen des Gesetzgebers in diesem Bereich wiederspiegelt.Dies ist mit den vom VDI bekannten Ansprüchen nicht nachvollziehbar. Es gibt im Netz einen sehr interessanten Beitrag zum neuen Entwurf der VDI 1000. Der ist mit Bezug auf den Entwurf Blatt 2 der 6023 voll zutreffend. Mit freundlichen Grüßen
Dr. Carsten Gollnisch
Diskutieren Sie mit uns